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Wednesday, 13 September 2017

Der Parkbank Pinkler
Kapitel XXV: Rahmenbedingungen

Da muß 'ne alte Frau lange für stricken.

XXV.

Entgegen dem Stirnbereich gibt es eine Areal wie ein Himmelsglobus. Die Fläche ist zwar nicht endlos, deren Ende jedoch zutiefst weich bestimmbar. Irgendwo innerhalb bis jenseits von Stirnbogenblick übergeht Menschenblick in den toten Winkel. Für die Malerin bedeutet er eventuell eine lebendige Gegend voller Phantasie. Für die Fotografin ist dies weniger möglich, denn das Bildfeld sitzt zwischen unvermeidlichen Grenzen eingepfercht und lässt sich nicht musisch zieren. Mit dem Rücken stimmungsvollen Feinheiten zurück ins Bild, was sonst aus dem Aufnahmefeld bleiben würde, kann die Malerei in gewissem Sinne akkurater als die Fotografie. Dennoch wird eine Landschaft, sobald sie geschildert wird, zu explizit, um präzise zu sein. Das Gleiche gilt, ob zeichnen oder schreiben oder erzählen oder darstellen. Das Mittel steht am falschen Ende einer Vermittlung. Es kommt nicht an der Entstellung vorbei.

Eine Verfälschung fängt aber schon beim sich Ausmalen an. Und dieses fast gleichzeitig mit dem betroffenen Erlebnis. Zu dem Zeitpunkt, dass die Kripo eine Zeugin befragt, ist das Beibehalten des Mitbekommens nicht nur nicht genau zu bewerten. Das Beibehalten des Beibehaltens und, ferner, die Richtigkeit des Mitbekommens bleiben ein Rätsel nur ungefähr zu betrachten. Selbst wenn sich das Rätsel lösen lässt, ist es vermutlich nicht dasselbe wie aufgegeben. Und das Aufgegebene ist nicht unbedingt richtig. Die Verdrehungsstufen vom Geschehen bis Lösen machen es so.

Ist die Zeugin eine Malerin, wird Einzelheiten im Bild bleiben, vom Foto weit entfernt. Ist sie eine Fotografin, wird sie vielleicht auch noch das Umfeld ihres Fotos beschreiben können. Ist die Künstlerin Fotografin und Mordopfer zugleich, dann ist die Zeugin eine Kamera. Einen Schnappschuss wird von der Kripo befragt, abgeschnitten von der Areal der umliegender Realität, dafür aber ungeschminkt. 


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